Art. 93 Abs. 1 SchKG – Lohnsperre. Voraussetzungen, unter denen das Betreibungsamt eine Sperre der Lohnansprüche des Schuldners gegenüber seinem Arbeitgeber verfügen kann.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 1 OR auf diese Benachrichtigung hin den Konkurs zu eröffnen; auf Antrag des Verwaltungsrates oder eines Gläubigers kann er ihn aber aufschieben, 179
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richtlichen Rechtsprechung sind Forderungen unterschiedlicher Währungen verrechenbar, wenn die Währungen, in denen die Schulden ausgedrückt werden, bloss als Wertmesser dienen und die Währungen einen Umrech- nungskurs haben (BGE 69 II 393 f.). Dies ist vorliegend der Fall. Die der Beschwerdegegnerin im Bundesgerichtsurteil vom 9. Januar 2004 letztlich zugesprochene Forderung über rund EUR 35'000.– wäre damit durch Verrechnung mit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Forderung über rund CHF 136'500.– untergegangen, falls die Letztere vom Gericht geschützt wird. Bis zum Abschluss dieses Prozesses ist die Forderung über rund EUR 35'000.– daher nicht vollstreckbar, weshalb dafür die definitive Rechtsöffnung nicht erteilt werden kann. Justizkommission, 12. August 2004 Art. 93 Abs. 1 SchKG – Lohnsperre. Voraussetzungen, unter denen das Betrei- bungsamt eine Sperre der Lohnansprüche des Schuldners gegenüber seinem Arbeitgeber verfügen kann. Aus den Erwägungen:
4. a) Gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG können u.a. Erwerbseinkommen jeder Art soweit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbe- amten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind. Zur Festsetzung der Pfändungsquote ist der Schuldner bezüglich seiner Ein- kommensverhältnisse (Arbeitgeber, Höhe des Lohnes, Tag der Auszahlung) sowie der Grundlagen zur Berechnung seines Existenzminimums zu Proto- koll einzuvernehmen (Georges Vonder Mühll, Basler Kommentar SchKG II, Basel/Genf/München 1998, N 43 zu Art. 93). Gelingt dem Betreibungsamt trotz intensiver Versuche die Zustellung der Pfändungsankündigung nicht oder weigert sich der Schuldner an der Einvernahme teilzunehmen oder die notwendigen Auskünfte zu erteilen, so stellt sich für das Betreibungsamt mit zunehmender zeitlicher Dauer ganz allgemein die Frage einer einstweiligen Sicherungsmassnahme hinsichtlich des Pfändungssubstrats. Ist dem Amt der Arbeitgeber des renitenten Schuldners bekannt, so ist es in diesen Fällen nach der Praxis zulässig, eine einstweilige Lohnsperre zu verfügen (BlSchK 1994, 189; vgl. auch BlSchK 1973, 11). Diese Lohnsperre stellt eine reine Sicherungsmassnahme dar und dient dazu, bei widerspenstigen Schuldnern das Pfändungssubstrat zu Gunsten der Gläubiger einstweilen sicherzustel- len. Damit wird aber noch keine Pfändung vollzogen, die denn auch – soweit sie eben in das Existenzminimum des Schuldners eingreift – unzulässig 177
wäre. Der Vollzug der Einkommenspfändung geschieht nämlich erst in dem Zeitpunkt, in welchem der Schuldner die Mitteilung des Betreibungsamtes empfängt, er dürfe über den gepfändeten Betrag ohne Bewilligung nicht mehr verfügen (Art. 96 Abs. 1 SchKG; Georges Vonder Mühll, a.a.O., N 43 zu Art. 93 mit Hinweis auf BGE 109 III 13). Die Lohnsperre als Sicherungs- massnahme soll mithin das Pfändungssubstrat einstweilen sicherstellen, bis die Pfändung vollzogen werden kann. Sie stellt mithin eine Sicherungsmas- snahme zum Schutze der Gläubigerrechte im Sinne von Art. 98 ff. SchKG dar. Entgegen dem Wortlaut darf eine solche nicht nur nach dem Pfändungs- vollzug, sondern auch zur Vorbereitung der Pfändung angeordnet werden, wenn es die Umstände erfordern, wie das Bundesgericht in BGE 107 III 67 = Pra 70, 740 klar entschieden hat. Sie soll allerdings nur so lange aufrecht erhalten bleiben, wie das unbedingt notwendig ist. Es ist immerhin zu bedenken, dass dem Schuldner damit in der Regel die finanziellen Mittel zur Bestreitung seines und seiner Familie Lebensunterhaltes einstweilen vorent- halten werden. Auf der anderen Seite hat es der Schuldner in der Hand, diese auf kurze Zeit angelegte Sperre durch seine Kooperation jederzeit zu beseitigen, weshalb sie auch als verhältnismässig erscheint. Das Betreibungs- amt hat daher so rasch als möglich, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel einzusetzen, um die Pfändung vorzunehmen. Es hat mithin den renitenten Schuldner letztlich mit polizeilicher Hilfe zuzuführen (Art. 91 Abs. 2 SchKG) und ihn – sollte er die Auskunft weiterhin verweigern – gemäss Art. 323 Ziff. 2 StGB zu verzeigen. Den Schuldner trifft gemäss Art. 91 Abs. 1 SchKG bei Straffolge nämlich nicht nur die Pflicht, an der ihm angekündigten Pfändung beizuwohnen oder sich dabei vertreten zu lassen (Ziff. 1), sondern auch im Rahmen seiner Möglichkeiten die wesentlichen Tatsachen vorzubringen, die ihm zugänglichen Beweise anzugeben und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen (Ziff. 2). Erst wenn das Betreibungsamt sämtliche Mittel ausge- schöpft hat und trotzdem weder vom Schuldner noch von seinem allfälligen Arbeitgeber zuverlässige Angaben über sein Einkommen erhältlich sind, ist je nach den Gegebenheiten eine das Existenzminimum übersteigende oder allenfalls bestrittene Lohnpfändung anzuordnen (Georges Vonder Mühll, a.a.O., N 43 zu Art. 93).
b) Im vorliegenden Fall steht aufgrund der eingereichten Akten fest und ist denn auch unbestritten, dass dem Beschwerdeführer die Pfändung in den beiden Betreibungen rechtsgültig angezeigt wurden. Fest steht auch, dass er mehrfach zur Pfändungseinvernahme auf das Amt vorgeladen wurde, dies sogar unter Androhung der polizeilichen Zuführung. Selbst der polizeiliche Zuführungsauftrag blieb offenbar erfolglos. Nachdem das Betreibungsamt sich immerhin während rund fünf Monaten bemühte, den Beschwerdefüh- rer zum Erscheinen auf dem Amt zu bewegen, ist nach dem oben Gesagten die von ihm am 14. Mai 2004 erlassene umfassende Sperre der Lohnan- sprüche des Beschwerdeführers gegenüber seinem Arbeitgeber als vorläufige Sicherungsmassnahme nicht zu beanstanden. Wenn der Beschwerdeführer 178
dagegen vorbringt, er sei mit dem betreffenden Gläubiger in Verhandlung und sei daran, eine Schuldensanierung durchzuführen, ändert das nichts daran, dass die beiden Fortsetzungsbegehren pendent sind, wie das Betrei- bungsamt festhält. Es ist Sache des Beschwerdeführers, die Gläubiger zu veranlassen, ihre Begehren zurückzuziehen, wenn sie mit einer Stundung bzw. Ratenzahlung einverstanden sind. Soweit der Beschwerdeführer eine Schuldensanierung durchführen und verhindern will, dass während der dafür notwendigen Verhandlungsdauer pendente Betreibungen fortgesetzt oder neue Betreibungen eingeleitet werden können, steht ihm hierfür das Institut der einvernehmlichen privaten Schuldenbereinigung im Sinne von Art. 333 ff. SchKG zur Verfügung. Hiezu hat er aber den Nachlassrichter anzurufen und eine Stundung zu erwirken. Das hat er unbestrittenermassen nicht getan, weshalb das Betreibungsamt verpflichtet ist, den berechtigten Begehren der Gläubiger Folge zu geben. Es ist deshalb auch unerheblich, ob der Beschwerdeführer – wie er ausführt – das Betreibungsamt jeweils über den Stand der Schuldensanierung informiert hat. Das Betreibungsamt ist nicht berechtigt, die Anstrengungen des Beschwerdeführers zur Schuldentil- gung in der Weise zu berücksichtigen, dass es auf die von den Gläubigern anbegehrten Betreibungshandlungen verzichtet. Das Betreibungsamt ist wie gesagt im Gegenteil verpflichtet, den gesetzmässigen Begehren der Gläubiger stattzugeben. Justizkommission als AB SchKG, 16. Juni 2004 Art. 192 SchKG, Art. 725a OR. – Fehlt es an der gesetzlich vorgesehenen Prüfung der Zwischenbilanz zu Veräusserungs- und Fortführungswerten, kann die Konkurseröffnung wegen Überschuldung trotzdem erfolgen, wenn sich die Überschuldung aus den übrigen Akten klar ergibt. Ein Konkursaufschub ist jedoch schon aus diesem Grunde ausgeschlossen (Erw. 3). Aus den Erwägungen:
1. Wenn begründete Besorgnis einer Überschuldung besteht, muss eine Zwischenbilanz erstellt und diese der Revisionsstelle zur Prüfung vorgelegt werden. Ergibt sich aus der Zwischenbilanz, dass die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger weder zu Fortführungs- noch zu Veräusserungswer- ten gedeckt sind, so hat der Verwaltungsrat grundsätzlich den Richter zu benachrichtigen (Art. 725 Abs. 2 OR). Der Richter hat gemäss Art. 725a Abs. 1 OR auf diese Benachrichtigung hin den Konkurs zu eröffnen; auf Antrag des Verwaltungsrates oder eines Gläubigers kann er ihn aber aufschieben, 179